Published April 2016
A. Allgemeine Bedingungen für Kaufleute
1. Aufträge und Angebote
a) Kaufverträge
kommen erst mit einer Bestätigung oder Annahme durch den Verkäufer zustande,
vorbehaltlich notwendiger behördlicher Genehmigungen.
b) Mündliche
und fernmündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich
oder fernschriftlich bestätigt werden.
c) Die
Berechnung erfolgt zum vereinbarten Preis plus Steuern und Abgaben. Sind Preise
nicht vereinbart, so wird der am Liefertag gültige Tagespreis zugrunde gelegt.
d) Proben
gelten als Durchschnittsmuster und bleiben Eigentum des Verkäufers. Die
Verantwortung für die zugesagten Wareneigenschaften trägt ausschließlich der
Hersteller.
2. Besondere Arten der Lieferung
a) Die
Wahl der Versandart und des Versandweges bleibt bei Fehlen von Vereinbarungen
dem Verkäufer nach bestem Ermessen für billigste und schnellste Verfrachtung
überlassen. Will der Käufer die Ware auf eigenes Risiko durch ein
Verkehrsmittel seiner Wahl abholen oder abholen lassen, so bedarf es der
vorherigen Mitteilung an den Verkäufer.
b) Ist
frachtfreie Lieferung vereinbart, ohne dass die Sendung freigemacht oder die
Fracht von der Rechnung abgezogen ist, so hat der Käufer die Fracht zu
verauslagen; er darf sie vom Rechnungsbetrag kürzen. Die Fracht wird nach den
am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Jede Vermehrung der
Frachtkosten durch nachträgliche Veränderung der Verfrachtungsart, des
Beförderungsweges, des Bestimmungsortes, durch Klein-, Hochwasser- und
Eiszuschläge oder ähnliche auf die Frachtkosten einwirkender Umstände hat der
Käufer zu tragen.
c) Frachtersparnis
bei Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten
einwirkender Umstände wird nicht vergütet.
d) Ist dem
Käufer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse bei der
Lieferung vorbehalten, so muss er sein Recht innerhalb von einer Woche vom Tage
der Bestellung an ausüben.
e) Werden
Waren vom Lager des Verkäufers zur ausschließlichen Verfügung des Käufers
bereitgehalten oder ohne Versandbestimmung verkauft (sog. Abrufposten), so hat
der Käufer diese innerhalb von 6 Wochen nach der Auftragsbestätigung
abzunehmen.
f) Eine
Kriegsrisiko- und Transportversicherung geht zu Lasten des Käufers. Der Käufer
kann die Belastung nicht ablehnen, wenn seine Ware in einem größeren Transport
reist, selbst wenn er für seinen Posten die Versicherung nicht wünscht.
g) Verpackungskosten,
Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial, sowie die Kosten für
Rücksendung oder Entsorgung gehen zu Lasten des Käufers, sofern es sich nicht
um Kosten handelt, die durch notwendige Nacherfüllung des Verkäufers bei
mangelhaften Lieferungen anfallen. Solche trägt der Verkäufer.
3. Gefahrtragung und Haftung
a) Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn die Ware das
Lieferwerk oder das Versandlager verlässt. Transportversicherungen werden nur
auf ausdrückliche Anweisung des Käufers für dessen Rechnung vorgenommen.
b) Grundsätzlich haften der Verkäufer bzw. Verwender
dieser AGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für eigenes Handeln und
das eigener Erfüllungsgehilfen, sofern in anderen Ziffern dieser AGB nichts
Abweichendes geregelt ist. Dies gilt auch nicht, soweit zwingende gesetzliche
Regelungen eine vertragliche, verschuldensunabhängige Haftung vorschreiben.
4. Lieferzeit
a) Die
Lieferzeit ist unverbindlich
b) Wenn
nicht bestimmte Liefertermine vereinbart sind, beginnt die Lieferzeit mit dem
Tag der Absendung der Auftragsbestätigung oder Auftragsannahme; sie endet mit
dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk oder das Versandlager verlässt oder
wegen Versendungsunmöglichkeit nach 6.b) eingelagert wird. Verlangt der Käufer
nach der Auftragsbestätigung oder der Auftragsannahme Änderungen des Auftrages,
welche die Lieferungsdauer beeinflussen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der
Bestätigung der Änderung.
c) Bei
Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Käufer nur dann Anspruch auf
Schadenersatz oder auf Rücktritt vom Vertrag, wenn sich die Lieferung
unzumutbar lange, mindestens jedoch um vier Wochen verzögert.
d) Soweit
Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt oder bereitgehalten werden, steht
die Leistungspflicht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung.
5. Mängel der Lieferung
a) Die
Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen
(wenn für beide Parteien ein Handelsgeschäft vorliegt), auch wenn Muster
übersandt sind, und mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute zu behandeln.
b) Die Beschaffenheit
der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich,
spätestens binnen drei Tagen, bei versteckten Mängeln nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Eintreffen am Bestimmungsort an den Verkäufer abgesandt wird. Nach
erfolgter Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Haftung -
außer für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit - ausgeschlossen. Gleiches gilt für
Waren, die als Ausschuss, Sekundärware, Sonderposten oder ähnlichem deklariert
sind.
c) Für
mangelhafte Ware kann der Käufer unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche nur
Minderung des Kaufpreises oder Nacherfüllung, bei Neulieferung nach Wahl des
Verkäufers unter Rückgabe der gelieferten, verlangen. Ein Rücktrittsrecht steht
dem Käufer nur zu, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Der Verkäufer haftet nur
bei Vorsatz auf Schadensersatz.
d) Soweit
Waren vom Verkäufer nicht selbst hergestellt oder Eigenschaften nicht selbst
zugesichert werden, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der ihm gegen den
Vorlieferanten zustehenden Rechte.
e) Der
Verkäufer haftet auf Schadensersatz wegen sonstiger Pflichtverletzungen bei
oder nach Vertragsschluss nur bei Vorsatz.
6. Unmöglichkeit der Lieferung
a) Bei
außergewöhnlichen Umständen hat der Verkäufer die Wahl, die Lieferung
um die Zeit der Behinderung zu verzögern oder vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Lieferung dauernd oder
zeitweise erschwert oder unmöglich macht (z. B. Wagenmangel, Streckensperre,
behinderte Schifffahrt, Streiks, Aussperrung, Naturkatastrophen, Feuer, Krieg,
kriegsähnliche Ereignisse, Verfügung von höherer Hand, Ausbleiben notwendiger
Roh- und Hilfsstoffe, Ausfall von Maschinen, Fabrikationseinrichtungen oder der
Kraftversorgung, höhere Gewalt). Hat der Verkäufer schon Teilmengen zur
Verfügung gestellt, so ist der Käufer verpflichtet, die fertiggestellte Ware zu
den für den Gesamtauftrag vereinbarten Bedingungen abzunehmen.
b) Solange
die Absendung der Ware infolge außergewöhnlicher Umstände gemäß 6.a) verzögert ist, wird die Ware für
Gefahr und Rechnung des Käufers auf Lager genommen oder bei einem Spediteur
eingelagert. Durch die Einlagerung wird die Lieferungsverpflichtung des
Verkäufers erfüllt.
7. Zahlungsbedingungen
a) Zahlung
hat mangels sonstiger Vereinbarung bei Empfang der Ware in bar zu erfolgen.
Überweisungen sind auf die auf der Rechnung angegebenen Konten zu leisten.
Skonto wird nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im
Einzelfall gewährt. Die vom Verkäufer gewährten Rabatte, Boni und Skonti
beziehen sich nur auf Lieferungen, für die er ohne gerichtliche Schritte
unverzüglich volle Bezahlung erhält.
b) Bei
Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Käufer dem Verkäufer Fälligkeitszinsen
in Höhe von 2% über dem jeweiligen Refinanzierungssatz der Europäischen
Zentralbank zu bezahlen.
c) Andere
Zahlungsmittel als Barzahlungen und Überweisungen, insbesondere Schecks, werden
nur unter dem Vorbehalt der Validität angenommen. Wechselzahlung ist nur nach
vorheriger Vereinbarung zulässig. Gutschriften werden mit dem Betrag erteilt,
der sich nach Abzug aller Kosten ergibt. Als Tag der Zahlung gilt der Tag des
Zugangs beim Verkäufer.
d) Alle
Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der
Käufer. Zahlungen sind nur an die in der Rechnung angegebenen Zahlstellen zu
überweisen oder bei der Firmenkasse zu leisten. Die Gefahr für die Übermittlung
des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Reisende, Vertreter
und Beauftragte des Verkäufers, die nicht seine Betriebsangehörigen sind,
nehmen keine Zahlungen entgegen, es sei denn, dass eine schriftliche
Inkassovollmacht vorgelegt wird.
e) Wechsel-
und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort nach Aufgabe in
bar zu bezahlen. Ist Zahlung durch Eigenakzepte vereinbart, so müssen diese
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum beim Verkäufer eingehen. Bei Wechseln
darf die Laufdauer drei Monate ab Rechnungsdatum nicht übersteigen.
f) Der
Verkäufer kann einen dem Käufer eingeräumten Warenkredit unter Einhaltung einer
Frist von dreißig Tagen zum Ende jedes Kalendermonats, aus wichtigem Grund auch
fristlos, kündigen. Bei vereinbarten Wechselzahlungen verlängert sich die
Laufzeit des Warenkredits bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Wechsels.
g) Der
Verkäufer ist bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des
Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu
verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gem. §366 BGB wird insoweit
ausgeschlossen.
8. Verzug
Bei Verzug des Käufers mit der Zahlung oder Abnahme
kann der Verkäufer nach einer fruchtlosen Fristsetzung von vierzehn Tagen neben
den Verzugs- bzw. Fälligkeitszinsen gem. 7. ganz oder teilweise vom Vertrag
zurücktreten sowie Schadensersatz verlangen. Der Verkäufer kann auch die
Abnahme der Mengen verlangen, mit denen der Käufer sich in Abnahmeverzug
befindet, ist aber nicht verpflichtet, weitere Teile des Auftrages oder weitere
Aufträge auszuführen.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Die
gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller
sonstigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus demselben Auftrag
Eigentum des Verkäufers, bei Hergabe von Schecks und Wechseln, einschließlich
der vom Käufer selbst diskontierten Wechsel, bis zu deren Einlösung. Bei
laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die
Saldoforderung des Verkäufers. Bei Zahlungsverzug oder bei
Vermögensverschlechterung ist der Käufer verpflichtet, die Ware an den
Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben. Bei Zahlungseinstellung ist die
Ware ohne Aufforderung auszusondern und zur Verfügung des Verkäufers zu halten.
b) Bei
Verwendung oder Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Käufer wird der
Verkäufer Eigentümer der neuen Sache. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem
Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache
zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten
Waren zur Zeit der Verarbeitung.
c) Der
Käufer ist berechtigt, die gem. 9.a) oder 9.b) dem Verkäufer gehörende Ware im Rahmen
ordnungsgemäßer Geschäftsführung zu veräußern, nicht aber zu verpfänden oder
zur Sicherung zu übereignen. Er tritt die aus der Veräußerung entstehenden
Forderungen gegen seine Abnehmer an den Verkäufer ab.
d) Übersteigt
der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen Forderung
insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
e) Der Käufer muss die dem
Verkäufer gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss
der Versicherung dem Verkäufer auf dessen Verlangen nachweisen. Von einer
Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat er den Verkäufer
unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Sicherung des Verkäufers
a) Wird
eine Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers bekannt oder
gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so steht dem Verkäufer das Recht
zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu
fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor
Ablieferung der Ware zu verlangen.
b) Vor
völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Fälligkeits- bzw.
Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem
laufenden Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus hat der Verkäufer die nach
§§323, 280 I, III, 281 BGB n. F. ihm zustehenden Rechte.
c) Die
Aufrechnung gegen fällige Rechnungsbeträge ist nur mit unstreitigen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Abzüge jeder Art sind unzulässig.
Insbesondere ist der Käufer nicht berechtigt, bei Beanstandungen der Ware die
Zahlung fälliger Rechnungsbeträge bis zur Klärung der Angelegenheit
zurückzuhalten oder die Rechnungsbeträge von sich aus zu kürzen.
11. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht
a) Erfüllungsort
für die Lieferung und Zahlung ist D-93093 Donaustauf.
b) Gerichtsstand
ist Regensburg. Der Verkäufer ist auch berechtigt, als Gerichtsstand den Ort zu
wählen, an welchem der Kunde seinen Sitz hat.
c) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
B. Allgemeine Bedingungen für Nichtkaufleute
1. Geltung
Vorstehende allgemeine Bedingungen für Kaufleute (A.)
gelten auch für Nichtkaufleute mit Ausnahme der folgenden Ziffern: 3. a), 4.a), 4.c), 5.b), 5.c), 7.g) und 10.c)
Satz 2.
C. Bedingungen für den Vertragshandel
Im Vertragshandel gelten, wenn nicht anders
vereinbart, die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten. Liegt ein
Handelsvertretervertrag vor, so werden Geschäfte ausschließlich auf dessen
Basis vorgenommen. Bei Nichtvorliegen eines entsprechenden Vertrages gelten die
gesetzlichen Regelungen nach §§84ff HGB und Art.29a EGHGB.
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